............. .............. 13... Berlin Amtsgericht Pankow/Weißensee Parkstr. 71 13068 Berlin Ablehnung Aktenzeichen : 22 F 3123/16 + 22 F 5612/16 + 22 F 4243/16 hiermit beantrage ich Ablehnung gegen die Richterin Gebhardt. Begründung : Mit Schreiben vom 16.8.2016 wurde ein Vermerk vom 21.7.2016 übergeben. In dem Termin vom 21.7.16 wurde von der Mutter eine Bestätigung des Arbeitsgeber über Arbeitszeiten übergeben. Weiterhin übergab das Jugendamt ein Schreiben vom SPD Pankow vom 11.5.16 bezüglich der Feststellung, dass kein Hinweis auf Selbst- oder Fremdgefährdung Beim Termin am 21.7.16 wurde die Forderung nach Einsicht in die beiden o.g. vom meinem Bevollmächtigten angebracht. Dieser Forderung wurde von der Richterin nicht entsprochen. Lt. Vermerk vom 21.8.16 soll ihm erklärt worden sein, dass ihm die Unterlagen mit der Zustellung des Anhörungsvermerkes erhalten wird. Diese Haltung der Richterin stellt eine Benachteiligung meiner Partei dar, da die Unterlage nicht in der Anhörung diskutiert werden konnte. Diese Unterlage hat einen nichttragbaren Inhalt, da ein Psychiater nach einer Konsultation eine Gefahr nicht ausschließen kann, somit besteht der Verdacht, dass die Unterlage von einer nicht befähigten Person erstellt wurde bzw. falsch erstellt wurde. Die Unterlage ist aber entscheidend für die Einschätzung der Antragsgegnerin. Die Richterin hat somit eine Benachteiligung für mich ohne Not organisiert. Auch mit Übergabe des Vermerkes wurden die Unterlagen immer noch nicht übergeben. In dem Vermerk steht, es wurde die Frage des Aufenthaltes des Kindes bis zum Abschluß des Hauptverfahrens erörtert. Dieses ist gerade nicht erfolgt, da für Erörterungen keine Zeit zur Verfügung stand, auch konnte über die Stellungnahme der Frau Wolf vom 18.7.16 und dem Schriftsatz vom 15.7.16 der Gegenseite nicht umfassend vorgetragen werden. Somit wurde von der Richterin jegliches rechtliche Gehör versagt. Außerdem wurde der beantragte Terminnachlaß für die Stellungnahmen zu den Schriftsätzen von Frau Wolf und der Gegenseite nicht protokolliert und auch am Termin nicht entschieden. Damit wird von der Richterin wiederum Benachteiligungen organisiert. Im Vermerk gibt es den Passus : Das Gericht wies darauf hin, dass es die Voraussetzungen für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater im einstweiligen Anordnungsverfahren 22 F 4243/16 nicht für gegeben hält, da der beabsichtigte Umzug mit dem Kind nach Bad Oeynhausen die Beziehung zwischen Mutter und Kind stark beeinträchtigen würde. Hier erfolgt eine Darstellung als Tatsache, ohne Begründung, Hier hätte maximal eine Ansicht in den Raum gestellt werden dürfen. Die Auffassung hätte von der Richterin dann zur Diskussion gestellt werden müssen, diese Möglichkeiten haben wir nicht erhalten. Die Mutter hätte auch bei Umzug die Möglichkeit Umgang wahrzunehmen, zumal auch der Großvater ihr Hilfe dabei zugesagt hat. In der Zeit vom 9.4.16 bis jetzt hat die Mutter nur 7 betreute Umgänge von 1 ½ Std. realisiert. Ein Umgangsangebot vom 23.7.16 wird nicht aufgegriffen, stattdessen wird der Vater im Internet diffamiert. Es ist kein wirkliches Bemühen der Mutter in Bezug auf den Umgang mit ........ feststellbar. Die unsachliche Verhaltensweise der Richterin erlaubt mir keine Annahme der Unbefangenheit von Frau Gebhardt. bitte um eventuellen gerichtlichen Hinweis. ........ Berlin, den 22.8.16